Überdies könnte die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (a.a.O. E. 2.5). Zudem vertrete die Literatur auch in der umgekehrten Konstellation, bei welcher das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, die Haltung, dass das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos würde (E. 2.4; vgl. zum Begriff der Gegenstandslosigkeit und des Rechtschutzinteresses E. 2.2).