Das Bundesgericht begründete dies mit prozessökonomischen Überlegungen und dem Beschleunigungsgebot. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil noch kurz vor ihrem Entscheid die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Das Strafgericht, welches mit dem Fall in der Regel noch nicht vertraut sei, müsse sich zuerst einarbeiten, was zu einer unnötigen Verzögerung führe.