Zu einem anderen Ergebnis kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Beschluss TPF 2012 17; sie erachtete sich für das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren – unter anderem betreffend eine Beschlagnahme – als zuständig, auch wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht worden war (a.a.O. E. 1.4). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 anlässlich einer Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt.