Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht geht somit die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft an das Gericht über. SCHMID vertritt seit seiner Erstauflage des Praxiskommentars zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Ansicht, durch die Anklageerhebung würde das noch hängige Beschwerdeverfahren gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme, bei abgelehnter Akteneinsicht oder