Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dargelegt, G.________, geboren am K.________, sei hochbetagt. Aus diesem Grund bestehe ein konkretes Risiko, dass dieser zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vernehmungsfähig oder gar gestorben sei (mit Verweis auf dessen Identitätskarte; Ausstellungsdatum 4. Juni 2020). Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das sehr hohe Alter von G.________ einen drohenden Beweisverlust und mithin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil genügend dargelegt.