a StPO). Die Abweisung dieses Beweisantrags ist allerdings nicht anfechtbar, zumal der Antrag anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden kann (Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer erleidet vorliegend in diesem Sinne durch die Anklageerhebung einen Rechtsverlust mit Blick auf seine Rechtsmittellegitimation. Er kann zwar seinen Beweisantrag bei der Verfahrensleitung oder an der Hauptverhandlung erneut stellen, hätte diesbezüglich aber bis zur Berufung kein Rechtsmittel mehr. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dargelegt, G.________, geboren am K.________, sei hochbetagt.