Dem Beschwerdeführer steht es insofern zwar frei, seinen Beweisantrag bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO). Die Verfahrensleitung hat im Falle einer Gutheissung die Möglichkeit, eine Delegation des Gerichts oder in dringenden Fällen die Staatsanwaltschaft damit zu betrauen, eine vorgängige Beweiserhebung durchzuführen, sofern die Erhebung des Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich ist (Art. 332 Abs. 3 StPO; vgl. betreffend die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz: Art. 388 Bst. a StPO).