1B_73/2014 vom 21. Mai2014 E. 1.3; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Das Bundesgericht hat das Risiko eines Beweisverlusts bei der beantragten Einvernahme eines Zeugens im fortgeschrittenen Alter mehrmals bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1 und 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1). Vorliegend wurde bereits Anklage erhoben. Dem Beschwerdeführer steht es insofern zwar frei, seinen Beweisantrag bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 1 Bst.