einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Hiergegen erhob dieser am 15. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass der Beweisantrag auf Befragung von G.________ abgelehnt worden sei, und die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, G.________ zu befragen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.