Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 122 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar F.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Mordes, Betrugs, Irreführung der Rechts- pflege etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 4. März 2022 (BJS 16 15963 / BJS 99 9708) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen mehrfachen (teils versuchten) Mordes, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege etc. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. März 2022 stellte dieser den Antrag, es seien G.________ (wohnhaft in Tirana), H.________ (wohnhaft in Tirana), I.________ (wohnhaft in Fribourg) und J.________ (wohnhaft in Velesthe) einzu- vernehmen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Be- weisanträge des Beschwerdeführers ab. Hiergegen erhob dieser am 15. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die angefochte- ne Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass der Beweisantrag auf Befragung von G.________ abgelehnt worden sei, und die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, G.________ zu befragen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Am 25. März 2022 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ein persönliches handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2022 weiter, in welchem er sinngemäss ebenfalls geltend macht, G.________ sei einzuvernehmen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2022 beantrag- te die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. April 2022 nahm der Straf- und Zivilkläger E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 13. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer mit, dass mittlerweile Anklage erhoben worden sei, und reichte gleichzeitig die Anklageschrift vom 8. April 2022 gegen den Beschwerdeführer ein. C.________, vertreten durch Rechts- anwalt D.________, verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2022 auf eine Stel- lungnahme. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Be- weis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisver- lust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO; KELLER, in: Kommentar zur 2 Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Be- weisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1; 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1; 1B_73/2014 vom 21. Mai2014 E. 1.3; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Das Bundesgericht hat das Risiko eines Beweisver- lusts bei der beantragten Einvernahme eines Zeugens im fortgeschrittenen Alter mehrmals bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. Septem- ber 2019 E. 2.1 und 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1). Vorliegend wurde bereits Anklage erhoben. Dem Beschwerdeführer steht es inso- fern zwar frei, seinen Beweisantrag bei der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO). Die Verfahrensleitung hat im Falle einer Gutheissung die Möglichkeit, eine Delegation des Gerichts oder in dringenden Fällen die Staatsanwaltschaft damit zu betrauen, eine vorgängige Beweiserhebung durchzuführen, sofern die Erhebung des Bewei- ses in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich ist (Art. 332 Abs. 3 StPO; vgl. betreffend die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz: Art. 388 Bst. a StPO). Die Abweisung dieses Beweisantrags ist allerdings nicht anfechtbar, zumal der Antrag anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden kann (Art. 331 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer erleidet vorliegend in diesem Sinne durch die Anklageerhebung einen Rechtsverlust mit Blick auf seine Rechtsmittellegitimation. Er kann zwar seinen Beweisantrag bei der Verfahrensleitung oder an der Haupt- verhandlung erneut stellen, hätte diesbezüglich aber bis zur Berufung kein Rechtsmittel mehr. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dargelegt, G.________, geboren am K.________, sei hochbetagt. Aus diesem Grund bestehe ein konkretes Risiko, dass dieser zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ver- nehmungsfähig oder gar gestorben sei (mit Verweis auf dessen Identitätskarte; Ausstellungsdatum 4. Juni 2020). Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das sehr hohe Alter von G.________ einen drohenden Beweisverlust und mithin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil genügend dargelegt. Es kann vorliegend auch nicht behauptet werden, dass er seinen Antrag ohne Rechtsnachteil bei der erstin- stanzlichen Verfahrensleitung oder beim erstinstanzlichen Gericht stellen könnte. 2.3 Ein Rechtsmittel kann diejenige Partei ergreifen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft erlassen, welche mittlerweile am 8. April 2022 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 328 StPO wird mit dem Eingang der Anklage- schrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Abs. 1). Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Abs. 2). Nach Eingang der Anklage beim Gericht geht somit die Verfahrensherrschaft von der Staatsan- waltschaft an das Gericht über. SCHMID vertritt seit seiner Erstauflage des Praxis- kommentars zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Ansicht, durch die An- klageerhebung würde das noch hängige Beschwerdeverfahren gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme, bei abgelehnter Akteneinsicht oder 3 bezüglich der Bestellung eines amtlichen Verteidigers gegenstandslos (zuletzt SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 328 StPO). Zu einem anderen Ergebnis kam die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Beschluss TPF 2012 17; sie erachtete sich für das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren – unter anderem be- treffend eine Beschlagnahme – als zuständig, auch wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht worden war (a.a.O. E. 1.4). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 anlässlich einer Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung mit dieser Diskrepanz auseinandergesetzt. Es liess offen, ob bei einer Beschlagnahme bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder Akteneinsicht die Beschwerde nach Anklageerhebung als gegenstandslos geworden anzusehen sei (a.a.O. 2.6). Betreffend die zu beurteilende Verfahrenstrennung hielt das Bundesgericht aller- dings fest, dass das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos werde. Das Bun- desgericht begründete dies mit prozessökonomischen Überlegungen und dem Be- schleunigungsgebot. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil noch kurz vor ihrem Ent- scheid die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben habe. Das Strafgericht, welches mit dem Fall in der Regel noch nicht vertraut sei, müsse sich zuerst einarbeiten, was zu einer unnötigen Verzögerung führe. Insbesondere bei der Beschlagnahme habe die beschwerdeführende Person ein berechtigtes Interesse an einem mög- lichst beförderlichen Entscheid. Überdies könnte die Verfügung des erstinstanzli- chen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (a.a.O. E. 2.5). Zudem vertrete die Literatur auch in der umgekehrten Konstellation, bei welcher das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen werde, die Haltung, dass das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos würde (E. 2.4; vgl. zum Begriff der Gegenstandslosigkeit und des Rechtschutzinteresses E. 2.2). Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Ar- gumentation auch mit Blick auf die vorliegende Konstellation (Beschwerde gegen die Abweisung eines Beweisantrags) an, zumal nicht einleuchtet, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung ein hängiges Beschwerdeverfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers unterbinden können sollte. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als beschuldigte Person im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift vom 8. April 2022 Mord zum Nachteil von L.________ sowie versuchter Mord zum Nachteil von C.________ vorgeworfen, begangen am 24./25. Juni 1999 in Q.________ (Ortschaft). Der Be- weisantrag des Beschwerdeführers zielt darauf ab, seine Anwesenheit am Tatort in Frage zu stellen. 4 3.2 Er macht hierzu geltend, es habe sich in Zwischenzeit herausgestellt, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der Bundespolizei zum damaligen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz entlas- tend für den Beschwerdeführer auswirkten. Dem Schlussbericht der Bundespolizei vom 27. April 2000 sei nämlich auf Seite 20 u.a. Folgendes zu entnehmen (mit Verweis auf pag. 7096): «Am 30.03.1999 intervenierte die Bundespolizei zusammen mit der Kantonspolizei Freiburg am Wohnort des A.________ in M.________ (Ort). A.________ konnte nicht angetroffen werden, da er – wie sich im Nachhinein herausstellte, sich zu diesem Zeitpunkt bereits im „Kampf" im Kosovo befand. Betreffend der Hausdurchsuchung wird auf den Rapport d'exécution vom 30. März 1999/PF und die Notiz vom 7. Juni 1999 der BUPO verwiesen. Aufgrund des nationalen Haftbefehls der BA wurde A.________ am 31. August 1999 durch die Kantonspolizei Solothurn, an- lässlich einer Verkehrskontrolle in R.________ (Ortschaft), kontrolliert und verhaftet. Gleichentags wurde er der Bundesanwaltschaft vorgeführt und einvernommen.» In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2022 habe der Beschwerdeführer sodann bestätigt, dass er sich ab Mitte April 1999 bis am 21. August 1999 ununterbrochen in Albanien aufgehalten habe und in dieser Zeit nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich infolgedessen zum Tatzeitpunkt am 24./25. Juni 1999 gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe; es gebe diesbezüglich auch diverse Zeugen, welche dies bestätigen könnten. Aus der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, er habe G.________ und H.________ im Sommer 1999 jeden zweiten Tag gesehen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tat 22 Jahre zurückliege und somit von den beantragten Zeugen nicht mehr Aussagen dazu zu erwarten seien, ob der Beschwerdeführer am 24./25. Juni 1999 an einem anderen Ort als am Tatort gewesen sei; der Beschwerdeführer ha- be auch nicht angegeben, dass diese Personen zu seinem Aufenthaltsort genau zu diesem Zeitpunkt Aussagen machen könnten. Die Befragung der beantragten Per- sonen würde somit unerhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO be- treffen. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass er nicht wissen könne, ob die bean- tragten Zeugen konkret und direkt bestätigen könnten, dass er am 24./25. Juni 1999 in Albanien gewesen sei, denn dies würde darauf hinauslaufen, dass die be- antragten Zeugen noch genau wüssten, was auch sie in jener Nacht gemacht hät- ten. Dies sei nach so langer Zeit offensichtlich lebensfremd. Die beantragten Zeu- gen und mithin insbesondere G.________ könnten den Beschwerdeführer jedoch indirekt entlasten, indem sie Angaben machen könnten, ob sich der Beschwerde- führer tatsächlich in dem von ihm angegebenen Zeitraum von April bis August 1999 ununterbrochen in Albanien aufgehalten habe. Immerhin gebe es aufgrund der in Artikel 2 zitierten Ausführungen der Schweizerischen Bundespolizei in ihrem Schlussbericht vom 27. April 2000 (vgl. Beilage 2) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von April bis August 1999 ununter- brochen in Albanien und mithin eben auch zum Tatzeitpunkt in Albanien aufgehal- ten habe. Insofern betreffe die Befragung des beantragten Zeugen G.________ keineswegs unerhebliche Tatsachen. Zudem sei daran erinnert, dass die Straf- 5 behörden verpflichtet seien, die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt abzuklären (Art. 6 Abs. 2 StPO). 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber (neben Ausführungen zur Beweiseignung der beantragten Einvernahme) auf den Standpunkt, die Anwesen- heit des Beschwerdeführers am Tatort müsse bereits als durch Sachbeweise er- stellt gelten. Insbesondere seien zwei separate DNA-Spuren zu nennen, die zwei- felsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten und welche aufgrund der Spurenträger keinen anderen Schluss zuliessen. Dabei handle es sich um eine Spur ab dem Top, welches N.________ zum Tatzeitpunkt getragen habe, (Ass. 022) und ab der Innenseite eines Stück Klebebands, welches zur Fesselung der Opfer verwendet und am Tatort im Wohnzimmer aufgefunden worden sei (Ass. 085). Weiter seien ab fünf weiteren Asservaten DNA-Spuren gesichert wor- den, die in der Auswertung sämtliche Merkmale des Beschuldigten gezeigt hätten, sich jedoch aufgrund der Komplexität der Mischprofile nicht zuordnen liessen. Da- mit sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt rechtsgenüglich erstellt und eine Befragung von G.________, welche einzig zu die- sem Faktum Auskunft geben könnte, verbiete sich damit. 4. Allgemeine Ausführungen 4.1 Laut Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Ungeeignet sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Beweismittel, die theoretisch ge- eignet sind, die unter Beweis gestellte Beweistatsache zu beweisen, sind demge- genüber auch dann nicht ungeeignet, wenn ihr Beweiswert im konkreten Einzelfall nicht unzweifelhaft ist. Wenn z.B. die Glaubwürdigkeit einer Person zweifelhaft er- scheint oder es fraglich ist, ob diese Person die ihr zugeschriebenen Beobachtun- gen gemacht hat bzw. gemacht haben konnte, muss das Beweismittel als geeignet eingestuft werden. Welchen Beweiswert es dann im konkreten Fall hat, ist im Rah- men der Würdigung der erhobenen Beweise zu beurteilen (WOHLERS, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 139 StPO). 4.2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 6B_1045/2020 vom 10. Februar 6 2021 E. 2.1.2; 6B_645/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 6B_789/2019 vom 12. August 2019 E. 2.4.3.3; 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.1.1; 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3). Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Bewei- se eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die bean- tragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (so etwa Urteile 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 6B_1036/2021 vom 1. November 2021 E. 3.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 4.3.1). 5. In concreto 5.1 Der Begründung der Staatsanwaltschaft im Anfechtungsobjekt kann grundsätzlich nicht gefolgt werden. Entgegen der dort geäusserten Ansicht ist mit dem Be- schwerdeführer (sowie der Generalstaatsanwaltschaft) darauf hinzuweisen, dass das Beweisziel des zu beurteilenden Beweisantrags offensichtlich darin liegt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen. Dabei handelt es sich nicht um eine unerhebliche Tatsache. Da- von zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Beweismittel grundsätzlich nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen oder in Zweifel zu ziehen. Ein Alibi ist hierfür geeignet, unbesehen von dessen Be- weiskraft im Vergleich zu den übrigen Beweismitteln. Es kann vorliegend entgegen der Staatsanwaltschaft und trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdefüh- rers sowie der verstrichenen Zeit nicht behauptet werden, G.________ könne mit Sicherheit keine nützlichen Angaben machen, zumal aus der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 3. März 2022 hervorgeht, G.________ sei (im Sommer 1999) oft mit ihm zusammen gewesen und habe ihn auch immer wieder kontaktiert und gefragt, wie die Lage «dort oben» (in Bajramcur und Tropoja [Anmerkung: über 4 Autostunden von Tirana entfernt]) sei, weshalb G.________ bestätigen könne, dass er dort gewesen sei (S. 9 Z. 271 ff.). 5.2 Demgegenüber hat die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vorge- bracht, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort müsse als durch Sach- beweise erstellt gelten, da zwei separate DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Tatort ihm zweifelsfrei hätten zugeordnet werden können; weiter seien ab fünf wei- teren Asservatan DNA-Spuren gesichert worden, welche in der Auswertung sämtli- che Merkmale des Beschwerdeführers zeigten, sich aufgrund der Komplexität der Mischprofile aber nicht zuordnen liessen. Die zusätzliche Argumentation (antizipier- te Beweiswürdigung) der Generalstaatsanwaltschaft ist im Beschwerdeverfahren beachtlich, zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsäch- licher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 Bst. a-c StPO; BGE 141 7 IV 396 E. 4.4) und ohnehin nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). 5.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 22 35 vom 14. Februar 2022 E. 3.6.4 betreffend den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer be- reits festgehalten was folgt: Gemäss dem Bericht des IRM vom 24. Juni 2021 wurde sowohl am «Top grau» (der Mutter; Ass. Nr. 022) als auch am Klebeband (Ass. Nr. 085) je ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil von min- destens drei Personen festgestellt; die Gutachter waren sich mit anderen Worten über diesen Um- stand (inkomplettes komplexes Mischprofil von mindestens drei Personen) im Klaren. Unbesehen von den theoretischen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Bestimmbarkeit von inkompletten komplexen Mischprofilen im Allgemeinen ist es dem IRM in casu augenscheinlich gelungen, in beiden Tatortspuren Merkmale des Beschwerdeführers festzustellen, weshalb das IRM zum Ergebnis kam, dass das Resultat der Analyse über 7.5 Millionen Mal («Top grau») bzw. über 2.5 Millionen Mal (Kle- beband) wahrscheinlicher sei, wenn die biologische Spur vom Beschwerdeführer und einer unbekann- ten, nicht mit dem Beschwerdeführer verwendeten Person stammt, als wenn die nachgewiesene DNA von zwei unbekannten, nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Personen stammen würde. Es deutet alles darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken bzw. Unklarheiten betreffend die Analyse eines Mischprofils in der errechneten Wahrscheinlichkeit bereits mitenthalten sind. Das Gutachten ist diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig und das Ergebnis spricht für sich. […] Der Staatsanwaltschaft konnte bereits in den vergangenen Beschwerdeverfahren zuge- stimmt werden, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie seine Spur an das Klebeband ge- langt sein sollen, nicht überzeugen. Die Feststellung der Übereinstimmung seines DNA-Profils mit demjenigen eines weiteren Beweisstücks (Top der Mutter) am Tatort hat diese Beweislage erneut er- härtet. Der Beschwerdeführer scheint die Tragweite dieser Feststellungen in Bezug auf die Wahr- scheinlichkeit seiner Anwesenheit am Tatort bzw. seiner Mitwirkung an der Fesselung der Familien- mitglieder zu verkennen, wenn er dennoch Ausführungen zu Farbe und Fahrtrichtung des möglichen Fluchtfahrzeugs macht. […] 5.4 Das Bundesgericht ist den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekammer in seinem Urteil 1B_135/2022 vom 30. März 2022 gefolgt (a.a.O. E. 3.3) und hat zu den damals schon mit Blick auf den Bericht der Bundespolizei aufgeworfenen Be- denken des Beschwerdeführers ausgeführt was folgt (a.a.O E. 3.4): Der Beschwerdeführer behauptet weiter unter Verweis auf einen Bericht der Bundespolizei, er sei von Mitte April 1999 bis zum 21. August 1999 und damit am Datum der ihm vorgeworfenen Straftat vom 24./25. Juni 1999 gar nicht in der Schweiz gewesen. Diesen Einwand hat er in seinen früheren Ein- vernahmen nie erhoben, sondern im Gegenteil am 12. Januar 2021 ausgesagt, im Juni 1999 mit einer Freundin zusammen gelebt zu haben, währenddessen die Kinder "unten" gewesen seien. Es er- scheint nicht unhaltbar, daraus im Sinne eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass sich die Kinder da- mals im Ausland, vermutlich im Balkan, aufhielten, währenddem der Beschwerdeführer und seine Freundin offenbar nicht bei ihnen, sondern in der Schweiz weilten. Überdies äussert sich das fragliche Dokument der Bundespolizei einzig zum mutmasslichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 30. März 1999 und damit knapp drei Monate vor der Tat. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Aussage am 12. Januar 2021 im Schock über die Untersuchungshaft getäuscht hat, wie er behauptet, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubwürdig und vermag die Annahme seiner Anwesenheit in der Schweiz im Tatzeitpunkt nicht zu erschüttern. 8 5.5 Auf die zitierten Ausführungen zum dringenden Tatverdacht kann vorab verwiesen werden. Betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers sind sie auch im vor- liegenden Verfahren einschlägig. In Anbetracht des angesprochenen Berichts des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Juni 2021 durfte die Staatsanwaltschaft ohne ernsthafte Zweifel zur Überzeugung gelangen, dass sich DNA-Spuren des Be- schwerdeführers am grauen Top der Mutter sowie dem braunen Klebeband fanden. Der Beschwerdeführer brachte eine Begründung vor (Verpacken von Hilfsgütern für den Kosovo; u.a. Klebeband), wie seine DNA ohne Anwesenheit am Tatort an das Klebeband gelangt sein könnte, was die Beschwerdekammer bereits verworfen hat, zumal die Spur von der Innenseite des Klebebands genommen wurde und zwi- schenzeitlich auch eine Spur des Beschwerdeführers am Oberteil der Mutter nach- gewiesen werden konnte. Gemäss dem Rapport Forensik vom 15. November 2021 fanden sich ausserdem an 5 weiteren Klebebandstreifen am Tatort DNA-Spuren, auf welchen die Merkmale aus dem DNA-Profil des Beschwerdeführers vollständig (Ass. 051 und 083) oder grösstenteils ersichtlich sind (Ass. 08 und Ass 086. Nr. 2+3). Der Beschwerdeführer zieht seine Anwesenheit am Tatort gestützt auf den Schlussbericht der Schweizerischen Bundespolizei vom 27. April 2000 in Zweifel. Dort wird auf S. 20 erwähnt, Polizeibeamte hätten den Beschwerdeführer am 30. März 1999 in M.________ (Ort) an seinem Wohnort nicht angetroffen, da er sich – wie sich später herausgestellt habe – bereits im «Kampf» in Kosovo befun- den habe. Am 31. August 1999 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Ver- kehrskontrolle in R.________(Ortschaft) verhaftet worden. Der Beschwerdeführer unterschlägt mit seiner Argumentation im Beschwerdever- fahren allerdings, dass der genannte Bericht selbst gemäss seinen eigenen Aussa- gen unzutreffend ist. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März 2022 aus, er sei am 26. März 1999 von M.________ (Ort) nach O.________ (Ort) (zu seiner Freundin) gezogen. Bis am 15. April 1999 sei er in O.________ (Ort) gewe- sen, (erst) dann sei er mit dem Jeep nach Albanien gereist. Am 18. April 1999 sei er nach drei Tagen Fahrt in Albanien angekommen (S. 2 Z. 16 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nie ausgesagt, zum Tatzeitpunkt in Albanien gewesen zu sein, da er unter Schock gestanden habe (S. 6 Z. 172). Dem Beschwerdeführer wurde alsdann bereits anlässlich seiner Einvernahme vorgehal- ten, dass die Mithilfe vor Ort während des Krieges im Kosovo ein Ereignis sei, wel- ches man nicht so schnell vergesse, worauf er – bedingt nachvollziehbar – antwor- tete, wenn der Krieg gewonnen sei, beginne man, sich mit anderen Sachen zu be- schäftigen. Er sei zurück zu seiner Freundin gegangen und habe zwei Firmen ge- gründet (S. 7. Z 209). Er sei am 21. August (1999) zurückgekehrt und mit dem Flugzeug in Kloten gelandet (S. 9 Z. 271). Danach gefragt, ob jemand bestätigen könne, dass er am Tataband des 24./25. Juni 1999 im Kosovo oder in Albanien gewesen sei, antwortete der Be- schwerdeführer (S. 9 Z. 294 ff.): Ich weiss, dass die Leute, die in der Schweiz waren, wussten, dass ich nicht in der Schweiz war. Wo genau dass ich war, in Tropoja oder anderswo, konnten sie nicht wissen. […] Ich weiss nicht, an welchem Datum was passiert ist. Woher sollen die anderen das wissen, wenn ich es nicht weiss. Es ist schon lange her. Ich weiss, dass ich während dieser Zeit in Al- banien war. Auf erneute Frage betreffend den 24. Juni 1999 gab er an, er habe erst 9 von diesem Vorfall erfahren, als er festgenommen worden sei. Er wisse nicht, was am 24. Juni 1999 geschehen sei (S. 9 Z. 303 f.). 5.6 Vorliegend durfte die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten in antizipierter Be- weiswürdigung davon ausgehen, der Beweisantrag des Beschwerdeführers werde nichts an ihrer Überzeugung ändern, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht anwesend war. Um zu diesem Schluss zu gelangen, musste sie vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt als rechts- genüglich erstellt erachten, dass der Beschwerdeführer in der Tatnacht am Tatort war, was mit Blick auf die von ihm gefundenen DNA-Spuren sowie sein Aussage- verhalten nicht gegen Art. 318 Abs. 2 StPO verstösst. Dem durfte sie die mittels Beweisantrags zu beweisenden Fakten gegenüberstellen. Am Beweisergebnis der Staatsanwaltschaft ohnehin nichts ändern würde der Umstand, dass der Be- schwerdeführer sich irgendwann im Sommer 1999 im Kosovo oder in Albanien be- funden hatte, zumal er gemäss eigenen Angaben mit dem Jeep innert drei Tagen aus der Schweiz in den Balkan (oder zurück) reisen konnte. Anders wäre die Situa- tion, wenn G.________ glaubhaft und nachdrücklich darlegen würde, er habe den Beschwerdeführer um die Zeit des 24./25 Juni 1999 mit eigenen Augen in Albanien gesehen. Unbesehen von der (geringen) Wahrscheinlichkeit einer solchen Aussage durfte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der freien Beweiswürdigung annehmen, dass auch diese hypothetische Zeugenaussage nichts an ihrer Überzeugung än- dern würde. Dies gilt insbesondere deshalb, da G.________ nach Angaben des Beschwerdeführers mit ihm während des Krieges im Kosovo zusammengearbeitet hatte, was eine gewisse Verbundenheit impliziert. Je entschiedener G.________ alsdann den Beschwerdeführer entlasten würde, desto mehr würde dies Zweifel bestärken, dass es sich dabei eher um ein Gefälligkeitsalibi handelt, statt um eine gedächtnisbasierte Darstellung. Dies gilt insbesondere deshalb, da der betreffende Zeitpunkt fast 23 Jahre in der Vergangenheit liegt und glaubhafte Erinnerungen an ein bestimmtes Datum unwahrscheinlich scheinen, zumal der Beschwerdeführer kein besonderes Ereignis zusammen mit G.________ an die Zeit des 24./25. Juni 1999 knüpfen kann. Die Staatsanwaltschaft durfte nach dem Gesagten in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass selbst eine entlastende Aussage von G.________ – unabhängig von deren Inhalt und Nachdrücklichkeit – nichts an ihrer durch Sachbeweise sowie das bisherige Aussageverhalten des Beschwerde- führers entstandenen Überzeugung ändern könne, wonach dieser in der Nacht vom 24./25. Juni 1999 am Tatort anwesend gewesen sei. Sie durfte den Beweisantrag mithin abweisen. Naturgemäss ist damit nicht gesagt, dass die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Verfahrens oder das Kollegialgericht im Rahmen der ihnen obliegenden freien Beweiswürdigung nicht zu einem anderen Resultat kommen dürfen. Die Beschwerde ist demgegenüber abzuweisen. 6. Aufgrund seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht zu be- stimmen. Den beiden Straf- und Zivilklägern 1+2 ist mangels Antrags keine Ent- schädigung auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Weitergehende Entschädigungen sind keine zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11