3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 752.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht besteht nicht.