138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt D.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).