b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, der zulässige Aufwand für notwendige Fotokopien 40 Rappen beträgt. Entsprechend sind lediglich Auslagen in der Höhe von CHF 42.00 zu entschädigen. Hinzu kommen CHF 126.43 Mehrwertsteuer (7.7% auf CHF 1'642.00). Rechtsanwalt D.________ wird somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.