5 nicht besonders hohen Komplexität des Prozesses rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'600.00 (8 Stunden). Betreffend die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 49.40 ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fälschlicherweise 50 Rappen pro Kopie verrechnet hat, obwohl gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, der zulässige Aufwand für notwendige Fotokopien 40 Rappen beträgt.