in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht. Zum einen äusserte er sich erst anlässlich der Replik zu den Eintretensvoraussetzungen, welche wie gesehen nicht erfüllt sind, zum anderen machte er ausführliche Vorbringen zum materiellen Teil, welcher vorliegend allerdings nicht überprüft werden kann. Entsprechend kann der geltend gemachte Aufwand nicht vollständig als geboten erachtet werden. Unter Würdigung der tiefen Bedeutung der Streitsache sowie der