Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Das diesbezüglich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht.