BSG 168.711). 5.3 Rechtsanwältin B.________ hat eine Kostennote in der Höhe von CHF 752.05 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Aufgrund des Obsiegens der Beschuldigten besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art.