je mit Hinweisen). 3.2 Betreffend die formellen Rügen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mangels Parteistellung grundsätzlich auch keine Parteirechte hat. Seine Rüge, man hätte ihn erneut einvernehmen müssen, um den Sachverhalt hinreichend abzuklären, läuft zudem auf eine Würdigung der Beweise bzw. eine Überprüfung in der Sache hinaus. Er ist aus diesem Grund insofern nicht zu hören. 4 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf die formellen Rügen einzutreten ist.