Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, inwiefern er anderweitig unmittelbar aus dem angeblichen Urkundendelikt geschädigt sein könnte. Entsprechend ist er nicht berechtigt, sich als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Es ist auch kein anderes Rechtsschutzinteresse ersichtlich, welches dem Beschwerdeführer als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Drittperson Verfahrensrechte einer Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Abs. 2 StPO verschaffen würde.