Es handelt sich dabei um ein angebliches strafbares Verhalten, durch welches der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht unmittelbar geschädigt ist, zumal der Mietvertrag weder dazu geeignet noch dazu bestimmt war, den Beschwerdeführer zu täuschen oder ihm gegenüber verwendet zu werden (vgl. etwa den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, inwiefern er anderweitig unmittelbar aus dem angeblichen Urkundendelikt geschädigt sein könnte.