Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch in der Replik geltend gemacht, die Beschuldigte habe ohne sein Wissen seine Unterschrift auf einem Mietvertrag vom 14. Juni 2019 nachgeahmt, um diesen gegenüber Dritten zu verwenden, und sie habe so ohne seine Zustimmung im Namen beider Ehegatten einen Mietvertrag abgeschlossen. Er habe diesen Mietvertrag nicht gewollt. Ausserdem habe er gestützt auf den Vertrag über längere Zeit die Hälfte der Mietzinsen bezahlt (und in der betreffenden Wohnung gewohnt).