3 an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2). 2.5 Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren «u.a. wegen Urkundenfälschung» weiterzuführen. Mit Blick auf seine Beschwerdebegründung ist der Antrag so auszulegen, dass er damit lediglich die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung angefochten hat, hingegen nicht betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen von Sozialhilfe, zumal er sich hierzu nicht äussert.