Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte beantragte am 12. April 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte die Beschuldigte die Honorarnote ihrer Rechtsanwältin ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. April 2022. Am 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.