Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete an, die dem Straf- und Zivilkläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.