ein Strafbefehl zu erlassen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 2). Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete an, die dem Straf- und Zivilkläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren.