Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 121 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2022 (BM 21 962) Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren wegen Urkunden- fälschung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe gegen sie und weitere Personen ein. Hiergegen erhob ihr Ehe- mann, C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsan- walt D.________, am 14. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschuldigte «u.a. wegen Urkundenfälschung» fortzuführen und Anklage zu erheben resp. ein Strafbefehl zu erlassen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgelt- licher Rechtsbeistand (Ziff. 2). Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete an, die dem Straf- und Zivil- kläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2021 gewährte unent- geltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte beantragte am 12. April 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte die Beschuldigte die Honorarnote ihrer Rechtsanwältin ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. April 2022. Am 9. Au- gust 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 Bundes- 2 gerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 StPO Rz. 7c). Das Bun- desgericht verweist mithin betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitima- tion gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivil- forderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Be- gründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Per- son hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Be- schwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). 2.4 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar ver- letzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftli- chen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädi- genden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst je- denfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teil- nehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, gemäss bunde- gerichtlicher Rechtsprechung «offensichtlich» nicht. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht 3 an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2). 2.5 Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren «u.a. wegen Urkundenfäl- schung» weiterzuführen. Mit Blick auf seine Beschwerdebegründung ist der Antrag so auszulegen, dass er damit lediglich die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung angefochten hat, hingegen nicht betreffend den unrechtmässi- gen Bezug von Leistungen von Sozialhilfe, zumal er sich hierzu nicht äussert. 2.6 Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch in der Re- plik geltend gemacht, die Beschuldigte habe ohne sein Wissen seine Unterschrift auf einem Mietvertrag vom 14. Juni 2019 nachgeahmt, um diesen gegenüber Drit- ten zu verwenden, und sie habe so ohne seine Zustimmung im Namen beider Ehe- gatten einen Mietvertrag abgeschlossen. Er habe diesen Mietvertrag nicht gewollt. Ausserdem habe er gestützt auf den Vertrag über längere Zeit die Hälfte der Miet- zinsen bezahlt (und in der betreffenden Wohnung gewohnt). Es handelt sich dabei um ein angebliches strafbares Verhalten, durch welches der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht unmittelbar geschädigt ist, zumal der Mietvertrag weder dazu geeignet noch dazu bestimmt war, den Be- schwerdeführer zu täuschen oder ihm gegenüber verwendet zu werden (vgl. etwa den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, inwiefern er anderweitig unmittelbar aus dem angeblichen Urkun- dendelikt geschädigt sein könnte. Entsprechend ist er nicht berechtigt, sich als Pri- vatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Es ist auch kein anderes Rechtsschutzinteresse ersichtlich, welches dem Beschwerdeführer als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Drittperson Verfahrensrechte ei- ner Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Abs. 2 StPO verschaffen wür- de. Er ist entsprechend mangels Parteistellung nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung Beschwerde zu führen, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundes- verfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prü- fung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergeb- nis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.2 Betreffend die formellen Rügen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer man- gels Parteistellung grundsätzlich auch keine Parteirechte hat. Seine Rüge, man hätte ihn erneut einvernehmen müssen, um den Sachverhalt hinreichend abzu- klären, läuft zudem auf eine Würdigung der Beweise bzw. eine Überprüfung in der Sache hinaus. Er ist aus diesem Grund insofern nicht zu hören. 4 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf die formellen Rü- gen einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2 Rechtsanwältin B.________ ist als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten einge- setzt und hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50 Pro- zent des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). 5.3 Rechtsanwältin B.________ hat eine Kostennote in der Höhe von CHF 752.05 (in- kl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Aufgrund des Obsiegens der Beschuldigten besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Das diesbezüg- lich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht. Zum einen äus- serte er sich erst anlässlich der Replik zu den Eintretensvoraussetzungen, welche wie gesehen nicht erfüllt sind, zum anderen machte er ausführliche Vorbringen zum materiellen Teil, welcher vorliegend allerdings nicht überprüft werden kann. Ent- sprechend kann der geltend gemachte Aufwand nicht vollständig als geboten er- achtet werden. Unter Würdigung der tiefen Bedeutung der Streitsache sowie der 5 nicht besonders hohen Komplexität des Prozesses rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'600.00 (8 Stunden). Betreffend die geltend gemachten Ausla- gen in der Höhe von CHF 49.40 ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers fälschlicherweise 50 Rappen pro Kopie verrechnet hat, obwohl gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, der zulässige Aufwand für notwendige Fotokopien 40 Rappen beträgt. Entsprechend sind lediglich Auslagen in der Höhe von CHF 42.00 zu entschädigen. Hinzu kommen CHF 126.43 Mehr- wertsteuer (7.7% auf CHF 1'642.00). Rechtsanwalt D.________ wird somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt D.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 752.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht besteht nicht. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 7 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8