Eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB in einer spezialisierten forensischen Klinik sei aus gutachterlicher Sicht besser geeignet, den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern (Haftakten pag. 108 f.; pag. 115). Eine ambulante psychiatrische Behandlung reicht daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.