Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend die neuen Delikte, Anklageerhebung) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde.