59 StGB (Haftakten pag. 102 f.; pag. 108 f.). Ob betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vom 29. Januar 2022 und 5. Februar 2022 ebenfalls von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, wird im Rahmen einer Ergänzung des Gutachtens zu beurteilen sein. Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend die neuen Delikte, Anklageerhebung) als verhältnismässig.