Mit Entscheid vom 3. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 28. Mai 2022. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der versuchten Brandstiftung, der Brandstiftung mit geringem Schaden sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst droht noch keine Überhaft. Dr. med. G.________ stellt im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2022 die Schuldunfähigkeit in Bezug auf die versuchte Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 fest und empfiehlt eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (Haftakten pag.