47). Gestützt auf die Darlegungen im forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 26. Januar 2022 und die erneute einschlägige Delinquenz während hängigem Verfahren ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. 5.6 Zusammenfassend besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, durch welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wäre. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.