Dass er die Bettwäsche gemäss eigenen Aussagen aus Wut angezündet hat, stellt, wie bereits erwähnt, ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit dar (vgl. E. 5.4 vorne). Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch das Bettsofa in seiner Wohnung am 29. Januar 2022 – und damit nur wenige Tage zuvor – vorsätzlich in Brand gesteckt hat, sei es im Rahmen einer psychischen Dekompensation und/oder aus Wut (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft vom