Anders als beim Vorfall vom 26./27. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2022 in einem geschlossen Raum Feuer. Dass er die Bettwäsche gemäss eigenen Aussagen aus Wut angezündet hat, stellt, wie bereits erwähnt, ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit dar (vgl. E. 5.4 vorne).