Diese ereigneten sich erst nach Erstellung des Gutachtens. Insbesondere mit der unbestrittenen Brandlegung vom 5. Februar 2022 hat sich das dem Beschwerdeführer im Gutachten attestierte erhöhte Risiko für erneute Branddelikte verwirklicht. Der Beschwerdeführer delinquierte trotz hängigem Verfahren wegen versuchter Brandstiftung einschlägig weiter. Ferner ist eine Aggravationstendenz ersichtlich. Anders als beim Vorfall vom 26./27. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2022 in einem geschlossen Raum Feuer.