Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei vor allem durch die unvollständig remittierte und wahrscheinlich bereits chronifizierte paranoide Schizophrenie sowie durch den Suchtmittelkonsum deutlich belastet. Vor allem im Falle einer nicht adäquaten medikamentösen Behandlung und bestehenbleibender oder aggravierter psychotischer Symptomatik könne beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Risiko für erneute Brandlegungen ausgegangen werden (Haftakten pag. 107 f.). Die Gutachterin hatte im Zeitpunkt ihrer Risikoeinschätzung keine Kenntnis von den beiden Vorfällen vom 29. Januar 2022 und 5. Februar 2022. Diese ereigneten sich erst nach Erstellung des Gutachtens.