Zur Frage der Rückfallgefahr führte die Gutachterin aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass ohne suffiziente psychopharmakologische Behandlung der paranoiden Schizophrenie, ohne Suchtmittelabstinenz und ohne weitere sozial unterstützende und betreuende Massnahmen beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für die Begehung erneuter Straftaten bestehe. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei vor allem durch die unvollständig remittierte und wahrscheinlich bereits chronifizierte paranoide Schizophrenie sowie durch den Suchtmittelkonsum deutlich belastet.