Sie diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und stellte die Schuldunfähigkeit in Bezug auf die versuchte Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 fest (Haftakten pag. 97; pag. 102 f.). Zur Frage der Rückfallgefahr führte die Gutachterin aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass ohne suffiziente psychopharmakologische Behandlung der paranoiden Schizophrenie, ohne Suchtmittelabstinenz und ohne weitere sozial unterstützende und betreuende Massnahmen beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für die Begehung erneuter Straftaten bestehe.