Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Am 26. Januar 2022 erstattete Dr. med. G.________ vom Forensisch- Psychiatrischen Dienst (FPD) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Haftakten pag. 57 ff.). Sie diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und stellte die Schuldunfähigkeit in Bezug auf die versuchte Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 fest (Haftakten pag.