Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Bettwäsche gemäss eigenen Aussagen aus Wut angezündet hat, was ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit darstellt. Angesichts dessen ist die Brandstiftung vom 5. Februar 2022 als schweres Vergehen einzustufen. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vortatenerfordernis zu Recht als erfüllt betrachtet. 5.5 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art verüben wird.