Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Es geht um ein Delikt gegen die körperliche Integrität und damit um ein hochwertiges Rechtsgut. Zwar trifft zu, dass am 5. Februar 2022 keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestand. Dies aber wohl vor allem deshalb, weil die Matratze und die Bettwäsche im PZM mit speziell feuerfesten Materialien ausgestattet waren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Bettwäsche gemäss eigenen Aussagen aus Wut angezündet hat, was ein Indiz für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit darstellt.