10 Abs. 3 StGB). Für die Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen sind nach der Rechtsprechung neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext zu berücksichtigen (BGE 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2; je mit Hinweis). Die Strafandrohung von Art. 221 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) spricht für die Annahme eines schweren Verbrechens (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2).