10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts darf diese Tat als Vortrat berücksichtigt werden, da die Beweislage aufgrund der sichergestellten biologischen Spuren erdrückend ist. Dass es sich nur um einen Versuch handelt und keine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden hat, ändert daran nichts. Betreffend den Vorfall vom 5. Februar 2022 ist aufgrund des verursachten Schadens von ca. CHF 1'000.00 von einer Brandstiftung mit geringem Schaden im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB auszugehen (Haftakten pag. 46 f.). Es handelt sich um ein Vergehen (Art. 221 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).