Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Brand in seiner Wohnung zu tun zu haben und macht geltend, er sei an diesem Tag am Mittag aus dem Haus gegangen und erst gegen 21:00 Uhr nach Hause gekommen, als die Wohnung bereits gebrannt habe. Er rauche zwar manchmal auch drinnen, benutze aber immer einen Aschenbecher (Haftakten pag. 10 Z. 103 ff.; pag. 11 Z. 149 f., Z. 162 ff.; pag. 12 Z. 166 ff.; pag. 54) Beim Vorwurf der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB).