7 lässigen Verursachung einer Feuersbrunst vom 29. Januar 2022 kann derzeit – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden, weshalb diese Tat nicht als Vortat berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Brand in seiner Wohnung zu tun zu haben und macht geltend, er sei an diesem Tag am Mittag aus dem Haus gegangen und erst gegen 21:00 Uhr nach Hause gekommen, als die Wohnung bereits gebrannt habe.