Leib und Leben von Menschen (ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zur Art. 221 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten, Nötigung, Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Haftakten pag.