Überdies könne bei weiteren drohenden Delikten nicht von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz ausgegangen werden, da bei beiden Tatvorwürfen keine anderen Personen involviert gewesen seien und sich der Beschwerdeführer einzig selbst gefährdet habe. Betreffend den Vorfall vom 29. Januar 2022 liege keine erdrückende Beweislage vor. Es könne somit offensichtlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden, zumal es sich überdies einzig um eine fahrlässige Verursachung und somit klarerweise nicht um ein schweres Vergehen handle.