5.3 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zur Diskussion stünden einzig eine versuchte Brandstiftung im Juni 2020 sowie ein geringfügiger Fall einer Brandstiftung am 5. Februar 2022, d.h. knapp zwei Jahre später. Bei beiden Vorfällen habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden, weshalb es bereits an der Tatschwere mangle. Überdies könne bei weiteren drohenden Delikten nicht von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz ausgegangen werden, da bei beiden Tatvorwürfen keine anderen Personen involviert gewesen seien und sich der Beschwerdeführer einzig selbst gefährdet habe.