221 Abs. 1 Bst. c StPO. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2022 bei nicht adäquater Behandlung eine hohe Rückfallgefahr attestiert worden, welche sich zumindest mit der eingestandenen lnbrandsetzung des Mobiliars im Zimmer des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Psychiatriezentrum Münsingen bereits verwirklicht habe. Trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung für gleichartige Straftaten müsse aus den dargelegten Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-