Urteil des Bundesgerichts 1B_688/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, insbesondere im Falle der versuchten Brandstiftung vom 26./27. Juni 2020 gestalte sich die Beweislage als erdrückend. Bei den vorgeworfenen Straftatbeständen handle es sich um Straftaten, die eine schwere Gefährdung von Leib und Leben zur Folge haben könnten. Es handle sich somit um Delikte i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst.