5 det und dabei einen Schaden von ca. CHF 1'000.00 verursacht zu haben (Haftakten pag. 12 f. Z. 198 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 1. März 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach einer Diskussion mit einer Pflegerin so wütend gewesen, dass er das Duvet angezündet habe. Die Matratze habe er nicht anzünden können, weil sie speziell gewesen sei (Haftakten pag. 12 Z. 181 ff.). Ein dringender Tatverdacht wegen Brandstiftung ist damit gegeben.